aa) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, der Beklagte 4 habe mit Kaufvertrag vom 29. November 1990 (Vi-act. C, BB 7) der Erblasserin sein Stockwerkeigentum an KTN yy zu einem Preis von Fr. 1‘950‘000.00 verkauft. Dieses Stockwerkeigentum habe die Erblasserin wiederum gleichentags und Kantonsgericht Schwyz 53