d) In seiner Berufung bemängelt der Kläger des Weiteren, dass die Vorinstanz betreffend die 269/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy von einer Schenkung der Erblasserin an den Kläger ausging und eine Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse vornahm (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.F, auf. S. 16 ff.).