XI.i auf S. 40; vgl. § 45 Abs. 5 JG). Bei den Behauptungen des Klägers betreffend die Hand- änderungs- und Grundstücksgewinnsteuern sowie den diesbezüglichen Belegen (KG-act. 1/12–1/15 [ZK1 2016 38]) handelt es sich mangels Geltendmachung einer Novenberechtigung um unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 ZPO, welche unberücksichtigt zu bleiben haben. Somit ist für die Schenkung der 36/1000 Miteigentumsanteile ein Betrag von Fr. 223‘200.00 zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen.