Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vom 5. März 2014 zu den Dupliken – welche ohnehin erst nach dem Aktenschluss i.S.v. Art. 229 ZPO erfolgten und soweit es sich um Noven handelt nicht berücksichtigt werden dürften – weil darin lediglich die Summe der „getätigten Investitionen“ genannt wird, ohne dass Angaben zu deren Zusammensetzung enthalten wären und wiederum lediglich mit Verweis auf die Beilagen KB 30–34 und 40 (vgl. Vi-act. A.VII.3, S. 17). Im Übrigen kann bezüglich der „getätigten Investitionen“ auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 4d.XI.i auf S. 40; vgl. § 45 Abs. 5 JG).