475 N 6, m.w.H). Daran ändert nichts, dass der Kläger im Berufungsverfahren moniert, die Vorinstanz hätte vom Kaufpreis von Fr. 3‘100‘000.00 diverse getätigte Investitionen sowie Handänderungs- und Grundstücksgewinnsteuern abziehen müssen (vgl. KGact. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.G), weil er in seiner erstinstanzlichen Replik bezüglich der „getätigten Investitionen“ lediglich auf die Beilagen KB 30–34 und 40 verwies, ohne die „getätigten Investitionen“ in der Rechtsschrift konkret zu benennen oder zu beziffern und ohne darzulegen in welcher Höhe „die getätigten Investitionen in Anrechnung zu bringen“ seien (Vi-act. A.V, Ziff.