Bei der Abtretung der 36/1000 Miteigentumsanteile von der Erblasserin an den Kläger handelt es sich somit um eine reine Schenkung, die zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen ist. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend, dass der Kläger die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss, mit denen die 36/1000 Miteigentumsanteile je hälftig vereint wurden (269/1000 + 18/1000 + 195/1000 + 18/1000 = 500/1000 Miteigentumsanteile), im Jahr 1998 für Fr. 3‘100‘000.00 an die U.________ AG verkaufte und ging von einem zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzurechenbaren Betrag von zweimal Fr. 111‘600.00 (3‘100‘000.00 / 500 * 18) aus, dessen Höhe an sich im