Pra 80 [1991] Nr. 159, mit Verweis auf BGE 107 II 119, E. 3b). Insofern war eine eingehendere Begründung bezüglich der Rechtsfrage der Qualifizierung der 36/1000 Miteigentumsanteile als Ausstattung durch die Vorinstanz nicht unabdingbar. Das Vorbringen des Klägers, die Erblasserin habe ihm die 36/1000 Miteigentumsanteile zur Herstellung der Stimmengleichheit abgetreten, spricht im Übrigen nicht gegen eine damit einhergehende Existenzverbesserung und lässt die Vermutung des Ausstattungscharakters unberührt. Auf die vom Kläger beantragte Befragung des Notars T.________ kann insofern verzichtet werden. Schliesslich ist für die Anwendbarkeit von Art.