Mit dieser Behauptung blendet der Kläger aus, dass die 36/1000 Miteigentumsanteile am 29. November 1990 gemäss dem gerichtlich angeordneten Gutachten von L.________ einen Verkehrswert in der Höhe von Fr. 159‘000.00 aufwiesen und somit zweifelsohne einen bedeutenden Vermögenswert darstellten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei Grundstücken, zu denen nach Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB auch Miteigentumsanteile gehören, grundsätzlich der Ausstattungscharakter vermutet, wenn sie von erheblichem Wert sind (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 626 N 6; BGE 131 III 49, E. 4.1.2; BGE 116 II 667, E. 3b.aa = Pra 80 [1991]