bb) Ferner bringt der Kläger sinngemäss vor, bei den 36/1000 Miteigentumsanteilen handle es sich nicht um einen bedeutenden Vermögenswert. Die Erblasserin habe lediglich 6.7 Prozent ihres Stockwerkeigentums an den Kläger abgetreten, während dieser bescheidene 7.7 Prozent dazu erhalten habe. Es fehle am Ausstattungscharakter und die Vorinstanz sei ohne Begründung vom Vorliegen eines solchen ausgegangen (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.E.3 f.).