Diese Rüge des Klägers erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Nachtrag vom 15. Mai 1991 auseinander und stellte richtigerweise fest, daraus gehe hervor, dass die Befreiung von der Ausgleichungspflicht – und nicht die Abtretung der 36/1000 Miteigentumsanteile, wie dies der Kläger behauptet – als Gegenleistung für Kantonsgericht Schwyz 50 die Pflege erfolgte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.vi auf S. 36; vgl. Viact. C, BB 10, S. 2). Somit erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.