aa) Der Kläger moniert, im Vertrag vom 29. November 1990 sei die Abtretung der 36/1000 Miteigentumsanteile zwar als Schenkung bezeichnet worden, im Nachtrag vom 15. Mai 1991 (Vi-act. C, BB 10) sei die Schenkung aber in eine Gegenleistung für die Pflege und Hilfe, die er zusammen mit seiner Ehefrau der Erblasserin habe zukommen lassen, umgewandelt worden. Damit liege keine Schenkung mehr vor. Die Vorinstanz sei auf diese Behauptung nicht eingegangen und habe ihm insofern das rechtliche Gehör verweigert (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.E.1). Diese Rüge des Klägers erweist sich als unzutreffend.