Somit liegt mangels Schenkungsabsicht hinsichtlich der 195/1000 Miteigentumsanteile, die der Kläger gemäss Kaufvertrag vom 7. April 1982 von der Erblasserin erwarb, keine gemischten Schenkung vor und es ist demnach von einer Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse (wie dies die Vorinstanz in Höhe von Fr. 1‘087‘912.21 vornahm) abzusehen.