Mit anderen Worten sprechen die vorliegenden Beweismittel und Indizien dafür, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Zuwendung von einem Verkehrswert ausgehen konnte und durfte, der nicht in einem groben Missverhältnis zum bezahlten Kaufpreis stand. Sie konnte die Übertragung der 195/1000 Miteigentumsanteile auf den Kläger in guten Treuen als durch die geleistete Zahlung von Fr. 331‘375.00 gedeckt erachten. Eine aus der blossen Erkennbarkeit des Missverhältnisses abgeleitete Vermutung der Schenkungsabsicht der Erblasserin erweist sich damit als umgestossen. Kantonsgericht Schwyz 49