Sie stützt aber dennoch das Ergebnis der Schätzung von N.________ und belegt, dass der beurkundete Kaufpreis vom 7. April 1982 nicht weit unter dem Verkehrswert lag. Andere Umstände als die zuvor behandelten, welche die Erblasserin an der Richtigkeit der Schätzung von N.________ hätten zweifeln lassen müssen, legen die Beklagten 1 bis 3 nicht dar. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin und der Kläger krasse Mängel der Bewertung durch N.________ hätten erkennen müssen oder auch nur hätten erkennen können.