Kommt hinzu, dass nebst der Schätzung von N.________ vom 18. September 1980 eine nach dem erfolgten Umbau datierende Einschätzung der kantonalen Güterschätzungskommission vom 11. Mai 1982 im Recht liegt, gemäss der die 3.5-Zimmer-Wohnung bzw. die 195/1000 Miteigentumsanteile einen Wert von Fr. 214‘000.00 aufwiesen (Vi-act. B, KB 35). Zwar erfolgte diese steuerliche Schätzung erst nach der Eigentumsübertragung. Sie stützt aber dennoch das Ergebnis der Schätzung von N.________ und belegt, dass der beurkundete Kaufpreis vom 7. April 1982 nicht weit unter dem Verkehrswert lag.