ii) Aus dem Umstand, dass im Jahr 1990 eine Fläche von 1‘600 m2 („Schopf mit Garage“) des Grundstücks KTN yy zu einem Preis von Fr. 4‘200‘000.00 verkauft worden sei, schliessen die Beklagten 1 bis 3 gar auf einen Wert der verbleibenden Grundstücksfläche – ohne Berücksichtigung des Wohnhauses – von rund Fr. 12‘000‘000.00 (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23). Auch diese Argumentation verfängt im Hinblick auf den von den Beklagten 1 bis 3 zu beweisenden Schenkungswillen nicht, da sie den Schluss nicht zulässt, die Erblasserin und der Kläger hätten aufgrund des im Jahr 1990 vereinbarten Kaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. April 1982 resp.