D.48/2, S. 15). Davon abgesehen ist letztendlich entscheidend, dass die Beklagten 1 bis 3 keine Umstände substanziiert darlegten, die darauf schliessen lassen, dass für die Erblasserin und den Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1982 ein Missverhältnis erkennbar war resp. hätte sein müssen.