völlig unrealistisch sei (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 12g; KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 76), weil daraus nicht gefolgert werden kann, die Erblasserin und der Kläger hätten dies im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 7. April 1982 gewusst bzw. wissen müssen. Gegen einen Wert des Gesamtgrundstückes im Jahr 1982 von mindestens Fr. 6‘000‘000.00, wie dies die Beklagten 1 bis 3 aus dem Index ableiten wollen (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 12c), spricht jedenfalls auch der im gerichtlich angeordneten Gutachten vom 14. April 2015 ermittelte Verkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile per 7. April 1982 in Höhe von Fr. 639‘000.00 (Vi-act. D.48/2, S. 15).