Weitere Umstände, die den Kläger und die Erblasserin an der Richtigkeit der bloss um 4.9 % vom ursprünglichen Kaufpreis von Fr. 900‘000.00 abweichenden Schätzung im Jahr 1980 hätten zweifeln lassen müssen, legten sie nicht dar. Dazu ungeeignet ist die von den Beklagten 1 bis 3 geübte allgemeine Kritik an der Verkehrswertschätzung von N.________, wonach der Realwert stärker hätte gewichtet werden müssen und der eingesetzte Quadratmeterpreis von Fr. 57.00 extrem tief scheine bzw. im Vergleich zum erzielten Quadratmeterpreis im Jahr 1990 von Fr. 2‘500.00 Kantonsgericht Schwyz 47