Es bleibt schliesslich bei blossen Mutmassungen der Beklagten 1 bis 3 darüber, dass N.________ den Verkehrswert im Auftrag der Erblasserin bewusst möglichst tief angesetzt haben soll (Vi-act. A.IV, Ziff. 12c). Weitere Umstände, die den Kläger und die Erblasserin an der Richtigkeit der bloss um 4.9 % vom ursprünglichen Kaufpreis von Fr. 900‘000.00 abweichenden Schätzung im Jahr 1980 hätten zweifeln lassen müssen, legten sie nicht dar.