hh) Mit der von den Beklagten 1 bis 3 eingereichten Broschüre von „S.________“, wonach die Immobilienpreise in den 70er-Jahren stark angestiegen sind, und dem Verweis auf einen gestiegenen Immobilienpreisindex (Vi-act. A.IV, Ziff. 12; Vi-act. C, BB 47) rufen sie keine ernsthaften Zweifel an der Korrektheit der Schätzung von N.________ (Vi-act. B, KB 27) hervor, weil sich die Schätzung aus dem Jahr 1980 im Gegensatz zur Broschüre von „S.________“ konkret auf die fragliche Liegenschaft KTN yy bezog.