Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Erblasserin und der Kläger bei der Festsetzung des Kaufpreises der 195/1000 Miteigentumsanteile auf den vom Vater des Klägers im Jahr 1969 bezahlten Kaufpreis sowie auf die vor Abschluss des Vertrages in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980 stützten und sich insofern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keines, jedenfalls keines groben Missverhältnisses bewusst waren resp. hätten sein müssen.