zung berücksichtigt wurde, kann weder geschlossen werden, dass die Erblasserin resp. der Kläger Zweifel am ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft hätten haben müssen, noch, dass sie infolgedessen für die Räumlichkeiten im Dachgeschoss resp. die 195/1000 Miteigentumsanteile mit Schenkungsabsicht einen (zu) tiefen Preis vereinbart hätten. Kantonsgericht Schwyz 46