Die Schätzung von N.________ sei deshalb zum Verkauf von Miteigentum zum Um- und Anbau mit Begründung von Stockwerkeigentum entgegen der Annahme der Vorinstanz korrekt erfolgt (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.3). Dem kann zugestimmt werden. Wenn die Vorinstanz einzig aus der Berücksichtigung des geplanten Stockwerkeigentums und der Einteilung des Hauses in der Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980 folgert, die Erblasserin und der Kläger hätten sich eines unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreises bewusst sein müssen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nur weil die Einteilung des Hauses im Hinblick auf die geplante Schaffung von Stockwerkeigentum bei der Verkehrswertschät-