Der Kläger bringt dagegen vor, der Schätzer sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Liegenschaft in Stockwerkeigentum umgebaut werde, weshalb er auch die schlechte Einteilung moniert habe. Es sei unerfindlich, weshalb die Vorinstanz daraus auf einen Unterpreis geschlossen habe. Jeder Kaufinteressent für das übergrosse Haus, der die Absicht gehabt hätte, das Dachgeschoss der Liegenschaft KTN yy, Freienbach, umzubauen und das Haus in Stockwerkeigentum zu übernehmen, hätte bspw. bei der Preisbildung berücksichtigen müssen, dass in jener Etage keine Küche und keine entsprechenden Sanitär- und Stromanschlüsse vorhanden gewesen seien. Die Schätzung von N._____