sei von künftigem Stockwerkeigentum ausgegangen und habe einen Abzug vom Realwert aufgrund der „schlechten Einteilung“ vorgenommen. Die Verkehrswertschätzung enthalte die Bemerkung „Einteilung: Schlecht, Nur eine Küche, bedingt grosse Umbaukosten um drei Wohnungen zu erstellen.“ Demnach hätten sich die Erblasserin und der Kläger bewusst sein müssen, dass der vom Gutachter ermittelte Wert tiefer gewesen sei als der tatsächliche Verkehrswert (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.v). Der Kläger bringt dagegen vor, der Schätzer sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Liegenschaft in Stockwerkeigentum umgebaut werde, weshalb er auch die schlechte Einteilung moniert habe.