C, BB 5). Gleichwohl dürfte auch der in der Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980 betreffend den Anteil des Klägers angegebene Verkehrswert von Fr. 118‘000.00 für die Räumlichkeiten im Dachgeschoss dafür sprechen, dass für die Erblasserin und den Kläger kein erkennbares, offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand, ist dieser Wert doch tiefer als der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 175‘375.00. Wie vorstehend in E. 6b.aa dargelegt, erwog die Vorinstanz im Hinblick auf die Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980, der Gutachter N.________ Kantonsgericht Schwyz 45