Die Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980 erfolgte unbestrittenermassen vor dem Umbau der Liegenschaft KTN yy (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 72b; angefochtenes Urteil, E. 4d.X.i). Wenn die Beklagten 1 bis 3 ausführen, die im Kaufvertrag vom 7. April 1982 angegebenen Flächen und die vereinbarten Kaufpreise stimmten nicht mit der Verkehrswertschätzung überein (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 71a–f), liegt dies wie der Kläger plausibel darlegt daran, dass die einzelnen Miteigentumsanteile erst nach dem erfolgten Umbau ermittelt werden konnten und dementsprechend im Kaufvertrag noch angepasst wurden (vgl. Vi-act. D4, Ziff. 5; vgl. Vi-act. C, BB 5).