B, KB 27, S. 7), was einer Abweichung gegenüber dem vom Vater der Parteien im Jahr 1969 bezahlten Kaufpreis von lediglich 4.9 Prozent entspricht. Angesichts dessen ist nicht anzunehmen, dass die Erblasserin und der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Miteigentumsanteile und dem vereinbarten Kaufpreis für die 195/1000 Miteigentumsanteile hätten erkennen müssen bzw. erkennen können.