Miteigentumsanteile ohne Rücksicht auf deren objektiven Wert überlassen wollen, hätte es keinen ersichtlichen Grund gegeben, unmittelbar vor dem Abschluss des Vertrages im Jahr 1982 mit rückwirkendem Besitzantritt per 1. Januar 1981 eine solche Verkehrswertschätzung einzuholen. Der Schätzer N.________ ging von einem Verkehrswert der Liegenschaft KTN yy, Freienbach, von insgesamt Fr. 944‘000.00 aus (Vi-act. B, KB 27, S. 7), was einer Abweichung gegenüber dem vom Vater der Parteien im Jahr 1969 bezahlten Kaufpreis von lediglich 4.9 Prozent entspricht.