Dass die Erblasserin die Preise für die Miteigentumsanteile im Kaufvertrag vom 7. April 1982 nicht ungeachtet deren Verkehrswerts festsetzen wollte, zeigt sich insbesondere auch in der von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980. Hätte sie dem Kläger die 195/1000 Kantonsgericht Schwyz 44