A.II.1, Ziff. 23). Es bleibt aber bei einer blossen Vermutung der Beklagten 1 bis 3, die sie mit keinen Nachweisen untermauern, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Behauptung unterbleiben kann. Abgesehen davon begründen Preisvergünstigungen im Sinne eines Freundschaftspreises gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin noch keine unentgeltliche Zuwendung (BGE 98 II 352, E. 3b; vgl. vorstehend E. 5b.bb). Betreffend den Verweis der Beklagten 1 bis 3 auf einen gestiegenen Immobilienpreisindex wird auf die nachstehenden Ausführungen in E. 6b.hh verwiesen.