lässt dieser Vergleich den Schluss zu, dass die Erblasserin und der Kläger den Preis für die Miteigentumsanteile nicht losgelöst von deren objektiven Wert festlegen wollten, sondern vielmehr, dass sie sich an dem seinerzeitigen Kaufpreis des Vaters der Berufungsparteien orientierten. Die Beklagten 1 bis 3 halten dem zwar auch noch entgegen, dass es sich (schon) beim Preis, den ihr Vater für das Grundstück KTN yy bezahlt hatte, um einen Freundschaftspreis gehandelt haben soll (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23).