gg) Die Beklagten 1 bis 3 führten erstinstanzlich aus, wenn man die in den Kaufverträgen vom 7. April 1982 festgesetzten Kaufpreise von Fr. 175‘375.00 betreffend die Übertragung von 195/1000 Miteigentumsanteilen an den Kläger und von Fr. 242‘225.00 betreffend die Übertragung von 269/1000 an den Beklagten 4 hochrechne, ergebe dies ziemlich genau Fr. 900‘000.00 für die gesamte Liegenschaft (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23). Dieses Total entspreche exakt Kantonsgericht Schwyz 43