Es ist somit zwar von einem beträchtlichen Missverhältnis zwischen erhaltenem Vermögensvorteil und erbrachter Gegenleistung auszugehen. Entscheidend ist indes, ob die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1982 in Berücksichtigung des rückwirkenden Besitzantritts per 1. Januar 1981 das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannten und eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigten, wobei die die Herabsetzung verlangenden Beklagten 1 bis 3 für den Vorempfangscharakter der Zuwendung beweisbelastet sind.