Vergleicht man den ermittelten Verkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile in Höhe von Fr. 639‘000.00 mit dem vom Kläger geleisteten Kaufpreis von Fr. 331‘375.00, ergibt sich eine Differenz von Fr. 307‘625.00, was einem wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ermittelten Schenkungsanteil von 48 Prozent entspricht. Es ist somit zwar von einem beträchtlichen Missverhältnis zwischen erhaltenem Vermögensvorteil und erbrachter Gegenleistung auszugehen.