D.48/2, S. 5). Aufgrund des vorstehend in E. 6b.cc beschriebenen zeitlichen Ablaufs mit rückwirkendem Besitzantritt per 1. Januar 1981 und des zwischenzeitlichen Umbaus kann den Beklagten 1 bis 3 indes nicht gefolgt werden, gestützt auf diese Verkehrswertschätzung sei erstellt, dass eine fertig um- und ausgebaute Stockwerkeigentumswohnung Kaufgegenstand des Vertrages vom 7. April 1982 gewesen sein soll (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 31a, 73 und 81e).