erfolgte (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.6). Dass der gemäss Kaufvertrag vom 7. April 1982 aufgrund „ausseramtlicher Ausgleichung“ als getilgt abgeschriebene Betrag von Fr. 78‘750.00 in der besagten Überweisung von Fr. 229‘000.00 enthalten gewesen sein soll, wie dies der Kläger erstinstanzlich vorbrachte (vgl. Vi-act. A.VII.3, S. 13), ist im Übrigen ebenso wenig erstellt und aufgrund der später datierenden Belastungsanzeige auch nicht als wahrscheinlich anzunehmen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger der Erblasserin insgesamt Fr. 331‘375.00 für die 195/1000 Miteigentumsanteile gemäss Kaufvertrag vom 7. April 1982 bezahlte.