Der Kläger legte weder dar noch ergibt sich aus den Akten, worauf sich der Vermerk in der Belastungsanzeige bezieht. Der Kaufvertrag vom 7. April 1982 bzw. der Besitzantritt vom 1. Januar 1981 können angesichts des abweichenden Datums jedenfalls nicht gemeint sein. In Anbetracht dessen, dass der Kläger einerseits geltend macht, die Erblasserin habe pedantisch genau über die Baukosten abgerechnet, sich andererseits aber in den von ihm in diesem Zusammenhang bezeichneten Belegen (vgl. insb. Vi-act.