Auch wenn anzunehmen ist, dass eine Zahlung des Klägers an die Erblasserin in Höhe von Fr. 229‘000.00 belegt ist, kann daraus noch nicht gefolgert werden, diese Zahlung sei für die 195/1000 Miteigentumsanteile getätigt worden. Die Beklagten 1 bis 3 bestritten dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Wie sie zu Recht einwendeten, ist unklar, welche Handänderung mit dem Vermerk „Handänderung per 11.11.81“ in der Belastungsanzeige gemeint war (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 15d). Der Kläger legte weder dar noch ergibt sich aus den Akten, worauf sich der Vermerk in der Belastungsanzeige bezieht.