Die Vorinstanz nahm somit zu Unrecht an, es handle sich bei der vorgenannten Belastungsanzeige um die als Beilage angeführte „Anzeige“ im Schreiben der K.________ (Bank I) an den Kläger vom 27. April 1982, in welchem die Bank mitteilte, sie übertrage die hypothekarisch gesicherte Forderung über Fr. 229‘000.00 „gemäss beiliegender Anzeige“ an den Kläger (Viact. B, KB 31). Die Belastungsanzeige bestätigt offenkundig nicht die Übertragung einer Hypothek auf den Kläger, sondern die Überweisung von Fr. 229‘000.00 an die Erblasserin als Begünstigte mit Wert per 11. November 1981. Somit erübrigt sich die vom Kläger geltend gemachte Edition eines Berichts der K.__