Aus der vom 26. April 1982 datierenden Belastungsanzeige der K.________ ist ersichtlich, dass „Fr. 229‘000.-- Wert: 11.11.81“ mit der Mitteilung „Kapitalübertrag zufolge Handänderung per 11.11.81“ an die Erblasserin vergütet wurden. Angesichts dessen ist die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, in den Akten fänden sich keine Hinweise für die vom Kläger behauptete Zahlung an die Erblasserin in Höhe von Fr. 229‘000.00. Die Vorinstanz nahm somit zu Unrecht an, es handle sich bei der vorgenannten Belastungsanzeige um die als Beilage angeführte „Anzeige“ im Schreiben der K._____