ee) Der Kläger macht des Weiteren geltend, er habe nachgewiesen, dass er der Erblasserin im Zusammenhang mit dem Kauf des Miteigentumsanteils bzw. dem Umbau in eine Stockwerkeigentumswohnung einen Betrag von Fr. 229‘000.00 mit Valuta vom 11. November 1981 (zusätzlich zur Übernahme der Hypothek in derselben Höhe) überwiesen habe. Die Annahme der Vorinstanz, darauf könne aus der Belastungsanzeige (Vi-act. B, KB 30) nicht geschlossen werden, ist nach Ansicht des Klägers unzutreffend (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.11).