Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den in den Abrechnungen der Erblasserin vom 21. Oktober 1981, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1982 (Vi-act. KB 29, 32–34) quittierten Zahlungen des Klägers nicht um zusätzliche Leistungen für den Kauf der 195/1000 Miteigentumsanteile handelte. Kantonsgericht Schwyz 40