III.D.7 auf S. 11). Die Vorinstanz erwog insofern zutreffend, es sei unbelegt, wie sich dieser Saldo zusammensetze. Die in der Aufstellung „Abrechnung und Zinsbelastung pro Etage für das Baujahr 1980/81“ (Vi-act. B, KB 29) auf Seite 5 aufgeführten ausstehenden Rechnungen bzw. der Vermerk „R.________: unt.Gartent.19‘867.30“ in der „Abrechnung per 30. Juni 1982“ lassen den Schluss nicht zu, beim erwähnten Saldo in Höhe von Fr. 66‘158.30 handle es sich (ausschliesslich) um Baukosten, wie dies der Kläger folgern will.