B, KB 34) von der Erblasserin quittierten Zahlungen um entsprechende Zahlungen an den Kaufpreis (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii auf S. 31 f.). In den genannten Abrechnungen sind überwiegend Unterhaltskosten der Liegenschaft aufgeführt – so unter anderem: „Kaminfeger“, „Winterservice Rasenmäher“, „Q.________: Heizöl“, „Strom“, „Gartenarbeiten R.________“, usw. – und nicht wertvermehrende Aufwendungen, wie es der Kläger in seiner Berufung behauptet (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 auf S. 11 f.). Die Vorinstanz Kantonsgericht Schwyz 39