Es sei somit davon auszugehen, dass dieser Betrag in Höhe von Fr. 73‘054.14 einen Teilbetrag von Fr. 78‘750.00 gebildet habe, den die Parteien gemäss Kaufvertrag als getilgt betrachtet hätten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii auf S. 31). Dagegen bringt der Kläger in seiner Berufung vor, die Vorinstanz nehme eine Vermischung der genannten Beträge vor, obwohl diese nicht übereinstimmten. Sie verkenne, dass für die Erblasserin der Kaufvertrag vom 7. April 1982 ein von der Bauabrechnung verschiedenes Geschäft gewesen sei (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 auf S. 11). Einzig mit der Behauptung, es lägen verschiedene Geschäfte vor, vermag der Kläger die Schlussfolgerung der Vor-