halt dieses Betrages quittiert. Im Kaufvertrag vom 7. April 1982 werde festgehalten, dass Fr. 78‘750.00 als getilgt abgeschrieben worden seien, da ausseramtliche Ausgleichung stattgefunden habe. Das Guthaben der Erblasserin gegenüber dem Kläger von Fr. 73‘054.14 habe bereits vor dem Verkauf des Miteigentumsanteils per 7. April 1982 bestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass dieser Betrag in Höhe von Fr. 73‘054.14 einen Teilbetrag von Fr. 78‘750.00 gebildet habe, den die Parteien gemäss Kaufvertrag als getilgt betrachtet hätten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii auf S. 31).