gen der Vorinstanz nicht auseinander, sodass es bei dieser erstinstanzlichen Feststellung sein Bewenden hat, wovon sie im Übrigen auch selber ausgehen (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 78 ff.; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Ebenfalls hat mangels entsprechender Bestreitung als erstellt zu gelten, dass der Kläger entgegen dem Kaufvertrag vom 7. April 1982 nicht bloss eine Hypothek von Fr. 73‘000.00 übernahm, sondern eine solche in Höhe von Fr. 229‘000.00 (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 99; angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Dies ergibt einen geleisteten Kaufpreis von zumindest Fr. 331‘375.00.