Der Kläger wiederholt vor der Berufungsinstanz, er habe den im Kaufvertrag vom 7. April 1982 statuierten Kaufpreis von Fr. 175‘375.00, bestehend aus der Übernahme der Hypothek von Fr. 73‘000.00, dem ausseramtlichen Ausgleich in Höhe von Fr. 78‘750.00 sowie der Bezahlung von Fr. 23‘625.00 am 14. Januar 1983, beglichen (KGact. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.4). Zu diesem Schluss kam bereits die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii). Zwar scheinen die Beklagten 1 bis 3 damit Mühe zu bekunden, wenn sie vorbringen, die Vorinstanz sei zu einem anderen Schluss gekommen als sie.